Zum Inhalt springen
Ratgeber

Erfolgsbeteiligung: was netto bleibt und wie du sie im Rechner einträgst

Viele Betriebe der Metall- und Elektroindustrie zahlen eine Erfolgs- oder Gewinnbeteiligung. So wird sie versteuert und so rechnest du verschiedene Ausschüttungen durch. Stand 18. Oktober 2026, Redaktion metalltarif.

Eine Erfolgsbeteiligung ist in der Metall- und Elektroindustrie bisher keine Tarifleistung. Viele große Betriebe zahlen sie trotzdem, meist einmal im Jahr nach dem Geschäftsabschluss, oft im April, Mai oder Juli. Die Höhe hängt am Ergebnis des Unternehmens und manchmal an der eigenen Betriebszugehörigkeit. In der Tarifrunde 2026 fordert die IG Metall eine tarifliche Gewinnbeteiligung für gut laufende Betriebe; ob sie kommt, ist offen.

So trägst du sie ein

Im Rechner unter "Erfolgsbeteiligung und Einmalzahlungen" gibt es vier Angaben:

  • Basiswert: der volle Betrag, den dein Betrieb ankündigt oder der dir für ein volles Jahr zusteht.
  • Davon ausgezahlt: der Prozentsatz, den der Betrieb in diesem Jahr ausschüttet. Ein Unternehmen, das 97 Prozent eines Basiswerts zahlt, trägst du mit 97 ein.
  • Monat: wann die Zahlung kommt.
  • Staffel nach Betriebsjahren: Manche Betriebe zahlen in den ersten Jahren nur einen Teil, etwa 25 Prozent pro vollem Jahr. Das kannst du einschalten.

Mit "Speichern" und "Meine Szenarien" legst du zum Beispiel ein Szenario mit 80 und eines mit 110 Prozent an und vergleichst beide unter dem Rechner. Der Vergleich zeigt dir die Differenz im Jahresnetto.

Steuer und Sozialversicherung

Die Erfolgsbeteiligung ist ein sonstiger Bezug. Lohnsteuer wird nach dem Jahresverfahren berechnet, Sozialversicherung fällt bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze an. Eine Fünftelregelung gibt es dafür nicht. Bei einem mittleren Tarifgehalt in Steuerklasse I gehen von jedem zusätzlichen Euro rund 31 bis 34 Cent an Lohnsteuer und gut 21 Cent an die Sozialversicherung. Von 5.000 Euro bleiben dann etwa 2.200 bis 2.400 Euro netto.

Lohnt sich eine Umwandlung?

Manche Arbeitgeber bieten an, die Beteiligung in eine betriebliche Altersvorsorge oder in Aktien umzuwandeln. Bis zu bestimmten Grenzen sind Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge steuer- und beitragsfrei; Mitarbeiteraktien sind nach § 3 Nr. 39 EStG bis 2.000 Euro im Jahr steuerfrei. Diese Fälle bildet unser Rechner nicht ab. Wer sie prüfen will, trägt die ausgezahlte Beteiligung entsprechend niedriger ein und vergleicht.

Quellen