Glossar
57 Begriffe aus Tarifvertrag und Lohnabrechnung, kurz erklärt.
A
- Altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL)
Eine tarifliche Leistung des Arbeitgebers, die nicht ausgezahlt, sondern in die Altersvorsorge eingezahlt wird. Nach Angaben der IG Metall besteht nach sechs Monaten ununterbrochener Tätigkeit im Unternehmen ein Anspruch von 319,08 Euro im Jahr, das sind 26,59 Euro im Monat. Das Geld fließt in einen Vertrag der betrieblichen Altersversorgung, in vielen Betrieben über die MetallRente. Wer zusätzlich eigenes Gehalt umwandelt, kann beides im selben Vertrag bündeln.
- Siehe auch: MetallRente, Entgeltumwandlung
- Anerkennungstarifvertrag
Ein Tarifvertrag, den ein einzelnes Unternehmen direkt mit der IG Metall abschließt und in dem es die Flächentarifverträge seiner Region übernimmt, ohne Mitglied im Arbeitgeberverband zu sein. Für die Beschäftigten gelten dann dieselben Tabellen, Sonderzahlungen und Arbeitszeiten wie in einem verbandsgebundenen Betrieb. Oft verweist der Anerkennungstarifvertrag dynamisch auf die jeweils gültigen Flächentarife, sodass auch künftige Erhöhungen automatisch gelten. Der Unterschied zum Haustarifvertrag: Inhaltlich wird nichts Eigenes vereinbart.
- Siehe auch: Haustarifvertrag, Flächentarifvertrag, Tarifbindung
- AT-Angestellte
Außertarifliche Angestellte stehen über der höchsten Entgeltgruppe und fallen aus dem Tarifvertrag heraus. Meist müssen drei Bedingungen erfüllt sein: eine Aufgabe über den Anforderungen der höchsten Gruppe, ein schriftlicher AT-Vertrag und ein Gehalt über dem höchsten Tarifentgelt. Den Mindestabstand regelt jedes Tarifgebiet selbst. In Berlin-Brandenburg sind es 20 %, in Sachsen-Anhalt mehr als 15 %. Für NRW hat das Bundesarbeitsgericht 2024 entschieden, dass ohne festgelegten Abstand schon eine geringe Überschreitung reicht. AT-Angestellte bekommen keine Tariferhöhungen und keine tariflichen Sonderzahlungen, sofern ihr Vertrag nichts anderes regelt.
- Siehe auch: Eingruppierung, Entgeltgruppe (EG)
- Ausbildungsvergütung
Das monatliche Entgelt der Auszubildenden, festgelegt im Entgelttarifvertrag je Ausbildungsjahr. Mit dem Abschluss 2024 bekamen Azubis zum 1. Januar 2025 pauschal 140 Euro mehr statt der 2,0 % für die übrigen Beschäftigten, im April 2026 dann 3,1 % wie alle. In Bayern sind es seit April 2026 1.303, 1.365, 1.444,50 und 1.497 Euro. Am meisten zahlt die Küste mit 1.373 bis 1.478 Euro. Auch Azubis bekommen das T-ZUG A, gerechnet auf ihre Ausbildungsvergütung.
- Siehe auch: Übernahme nach der Ausbildung, T-ZUG A
B
- Beitragsbemessungsgrenze
Die Einkommensgrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Was darüber liegt, ist beitragsfrei. 2026 liegt sie in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 Euro im Monat (69.750 Euro im Jahr), in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 8.450 Euro im Monat (101.400 Euro im Jahr). Seit 2025 gilt sie in Ost und West einheitlich. Für Sonderzahlungen zählt die anteilige Jahresgrenze: Wer bis zum Auszahlungsmonat schon viel verdient hat, zahlt auf Weihnachtsgeld oder T-ZUG weniger oder gar keine Beiträge.
- Siehe auch: Märzklausel, Sonstiger Bezug, Zusatzbeitrag
- Betriebsrat
Die gewählte Vertretung der Beschäftigten im Betrieb. Gewählt werden kann nach § 1 BetrVG in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind. Für die Bezahlung ist er wichtig, weil er bei Eingruppierungen und Umgruppierungen zustimmen muss (§ 99 BetrVG, ab mehr als 20 Wahlberechtigten im Unternehmen) und bei Entlohnungsgrundsätzen wie dem Leistungsentgelt mitbestimmt (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Er ist auch die erste Anlaufstelle, wenn du deine Gruppe für falsch hältst.
- Siehe auch: Eingruppierung, Reklamation, Paritätische Kommission
- Betriebszugehörigkeit
Die Zeit, die du ununterbrochen im selben Betrieb oder Unternehmen beschäftigt bist. Sie entscheidet in der Metall- und Elektroindustrie über mehrere Ansprüche: Das T-ZUG A setzt sechs Monate voraus, ebenso die altersvorsorgewirksamen Leistungen. Die betriebliche Sonderzahlung steigt mit ihr, im Westen von 25 % nach 6 Monaten über 35 % und 45 % bis 55 % nach 36 Monaten. Auch die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB werden mit der Betriebszugehörigkeit länger.
- Siehe auch: Sonderzahlung (betriebliche), T-ZUG A
E
- Eckentgelt
Die Bezugsgruppe einer Entgelttabelle, meist die Gruppe für Facharbeit nach einer dreijährigen Ausbildung. Am Eckentgelt hängen das T-ZUG B und in manchen Regionen die Prozentstaffel der Tabelle. Seit April 2026 sind das zum Beispiel in Bayern EG 5 B mit 3.583 Euro, an der Küste EG 5 Hauptstufe mit 3.572 Euro und in Berlin-Brandenburg EG 5 Hauptstufe mit 3.513 Euro, die dort als 100 % gilt. In Baden-Württemberg ist EG 7 mit 3.703,50 Euro das Eckentgelt.
- Siehe auch: T-ZUG B, Entgeltgruppe (EG)
- Eingruppierung
Die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe. Maßgeblich ist nach allen ERA-Tarifverträgen die übertragene Arbeitsaufgabe, nicht dein Abschluss und nicht die Stellenbezeichnung. Bei gemischten Tätigkeiten zählt eine Gesamtbetrachtung der prägenden Anforderungen. Je nach Tarifgebiet wird die Aufgabe mit Punkten bewertet (Baden-Württemberg, NRW) oder mit Gruppenbeschreibungen und Beispielen verglichen (etwa Bayern, Küste, Niedersachsen). Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat beteiligen. Wer die eigene Gruppe für falsch hält, kann sie reklamieren.
- Siehe auch: Entgeltgruppe (EG), Reklamation, Niveaubeispiel, AT-Angestellte
- Entgeltgruppe (EG)
Eine Stufe der tariflichen Entgelttabelle. Wie viele Gruppen es gibt, hängt vom Tarifgebiet ab: Baden-Württemberg hat 17, NRW 14, Berlin-Brandenburg 13, Bayern, Sachsen und Thüringen 12, Hessen und Sachsen-Anhalt 11. In Niedersachsen beginnt die Tabelle bei EG 2, an der Küste ist EG 1 den Azubis vorbehalten. Weil die Zahl der Gruppen verschieden ist, kannst du Gruppennummern zwischen Regionen nicht vergleichen. EG 10 bringt seit April 2026 in Bayern 5.261 Euro (Stufe A), in Baden-Württemberg 4.499,50 Euro.
- Siehe auch: Entgeltstufe, Eckentgelt, Eingruppierung
- Entgeltrahmenabkommen (ERA)
Die Tarifverträge, die zwischen 2003 und 2005 in den Tarifgebieten der Metall- und Elektroindustrie die getrennten Lohn- und Gehaltsrahmen ersetzt haben. Seitdem gilt für Arbeiter und Angestellte ein gemeinsames System. Jede Region hat ihr eigenes ERA, etwa das Entgeltrahmenabkommen NRW vom 18. Dezember 2003 oder den baden-württembergischen Entgeltrahmen-Tarifvertrag, der seit 1. Januar 2022 in neuer Fassung gilt. Das ERA regelt Eingruppierung, Stufen und Leistungsentgelt. Die Euro-Beträge stehen in eigenen Entgelttarifverträgen.
- Siehe auch: Eingruppierung, Manteltarifvertrag (MTV), Leistungsentgelt
- Entgeltstufe
Eine Unterteilung innerhalb einer Entgeltgruppe. Manche Stufen kommen mit der Zeit: In Bayern wechselst du nach 6 bis 18 Monaten von Stufe A in Stufe B, an der Küste nach einem halben bis zwei Jahren von der Grund- in die Hauptstufe, in NRW steigen EG 12 bis EG 14 nach 12 bis 36 Monaten. Andere Stufen hängen an zusätzlichen Anforderungen, etwa die Stufe C in Bayern, die Zusatzstufen an der Küste oder in Berlin-Brandenburg. In Baden-Württemberg gibt es Stufen nur, wenn eine Betriebsvereinbarung sie einführt.
- Siehe auch: Entgeltgruppe (EG), Eingruppierung
- Entgeltumwandlung
Du verzichtest auf einen Teil deines Bruttogehalts, und der Arbeitgeber zahlt ihn in eine betriebliche Altersversorgung ein. Nach § 1a BetrAVG hast du einen Anspruch darauf bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, 2026 also bis 4.056 Euro im Jahr. Steuerfrei sind bis zu 8 % (§ 3 Nr. 63 EStG), sozialversicherungsfrei bis zu 4 %. Spart der Arbeitgeber dadurch Beiträge, muss er grundsätzlich 15 % des umgewandelten Betrags dazugeben. Weniger Bruttolohn bedeutet aber auch etwas niedrigere gesetzliche Rente.
- Siehe auch: Altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL), MetallRente, Beitragsbemessungsgrenze
- Erschwerniszulage
Ein Zuschlag für belastende Arbeitsbedingungen, der zusätzlich zum Grundentgelt gezahlt wird. Die Belastung fließt nicht in die Eingruppierung ein, sondern wird gesondert bezahlt. Der bayerische ERA-TV hat dafür einen eigenen Abschnitt zu Erschwerniszulagen. In Baden-Württemberg heißt das Belastungszulage und wird außerhalb des Punktverfahrens nach einer eigenen Anlage ermittelt. In Berlin-Brandenburg beträgt der besondere Erschwerniszuschlag mindestens 0,36 Euro je Stunde. Voraussetzungen und Höhe stehen im Tarifvertrag deines Gebiets.
- Siehe auch: Zuschläge, Entgeltrahmenabkommen (ERA)
F
- Faktorverfahren
Eine Alternative zur Steuerklassenkombination III/V für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner nach § 39f EStG. Beide bekommen Steuerklasse IV mit einem Faktor, den das Finanzamt aus den voraussichtlichen Jahreslöhnen berechnet. Die Lohnsteuer verteilt sich dann nach dem Anteil am gemeinsamen Einkommen. Der monatliche Abzug kommt der späteren Jahressteuer näher, hohe Nachzahlungen werden seltener. Wer das Faktorverfahren nutzt, muss eine Steuererklärung abgeben. Der Antrag läuft über das Finanzamt.
- Siehe auch: Lohnsteuerklasse
- Flächentarifvertrag
Ein Tarifvertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband für eine ganze Branche in einer Region. In der Metall- und Elektroindustrie schließt die IG Metall in jedem Tarifgebiet Flächentarife mit dem regionalen Verband ab. Sie gelten für alle Mitgliedsbetriebe mit Tarifbindung. Abweichungen für einzelne Betriebe sind seit dem Pforzheimer Abkommen nur befristet und mit Zustimmung der Tarifparteien möglich. Das Gegenstück ist der Haustarifvertrag eines einzelnen Unternehmens.
- Siehe auch: Tarifbindung, Haustarifvertrag, Pforzheimer Abkommen, Tarifgebiet
- Friedenspflicht
Solange ein Tarifvertrag läuft, darf die Gewerkschaft für die darin geregelten Themen nicht streiken. Die Friedenspflicht endet mit dem Ablauf oder der Kündigung des Vertrags. Der Entgelttarifvertrag aus dem Abschluss 2024 läuft bis zum 31. Oktober 2026 und wurde gekündigt. Laut IG Metall sind deshalb ab dem 1. November 2026 Warnstreiks möglich, falls bis dahin keine Einigung erzielt ist.
- Siehe auch: Warnstreik, Schlichtung
G
- Grundentgelt
Der feste Monatsbetrag deiner Entgeltgruppe und Stufe laut Tabelle, gerechnet für die volle tarifliche Wochenarbeitszeit. Leistungszulage, Zuschläge und Sonderzahlungen kommen dazu. Arbeitest du weniger oder mehr Stunden, wird das Grundentgelt anteilig umgerechnet, in Bayern zum Beispiel mit Tabellenwert mal individueller Wochenarbeitszeit durch 35. Das Grundentgelt ist auch bei Leistungslohn wie Akkord oder Prämie das garantierte Minimum.
- Siehe auch: Leistungszulage, IRWAZ, Entgeltgruppe (EG)
H
- Haustarifvertrag
Ein Tarifvertrag, den ein einzelner Arbeitgeber direkt mit der Gewerkschaft abschließt. Nach § 2 TVG kann auch ein einzelnes Unternehmen Tarifpartei sein. Anders als beim Anerkennungstarifvertrag wird der Inhalt selbst ausgehandelt und kann vom Flächentarif nach oben oder unten abweichen. Ein bekanntes Beispiel in der Branche ist Volkswagen. Welche Tarifverträge gelten, muss der Arbeitgeber im Betrieb bekanntmachen (§ 8 TVG).
- Siehe auch: Anerkennungstarifvertrag, Flächentarifvertrag
I
- Inflationsausgleichsprämie
Eine steuer- und sozialabgabenfreie Zahlung von bis zu 3.000 Euro, die Arbeitgeber nach § 3 Nr. 11c EStG zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 leisten durften. Die Metall- und Elektroindustrie hat sie mit dem Abschluss 2022 in zwei Teilen zu je 1.500 Euro vereinbart, gezahlt bis März 2023 und bis März 2024. Azubis bekamen zweimal 550 Euro, Teilzeitkräfte anteilig. Seit 2025 gibt es diese Möglichkeit nicht mehr. Die 600 Euro Einmalzahlung vom Februar 2025 waren normal steuerpflichtig.
- Siehe auch: Sonstiger Bezug
- IRWAZ
Kurz für individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, also die Stundenzahl, die für dich persönlich vereinbart ist. Tariflich sind es im Westen 35, im Osten 38 Stunden. Mit deiner Zustimmung kann sie auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, in Bayern und Sachsen gilt das für höchstens 13 % der Belegschaft. Nach der IRWAZ richtet sich das Entgelt: In Bayern ist es der Tabellenwert mal IRWAZ durch 35. Der Stundenlohn ergibt sich aus Monatsentgelt geteilt durch IRWAZ mal 4,35.
- Siehe auch: Grundentgelt, Mehrarbeit
K
- Kinderfreibetrag
Ein steuerlicher Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG. 2026 beträgt er zusammen mit dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung 9.756 Euro je Kind für beide Eltern. Bei der monatlichen Lohnsteuer wirkt er nicht, dort zählt das Kindergeld von 259 Euro. Die Kinderfreibeträge in deinen Lohnsteuerabzugsmerkmalen senken aber Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. In der Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob Kindergeld oder Freibetrag günstiger ist.
- Siehe auch: Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer
- Kinderlosenzuschlag (Pflegeversicherung)
Beschäftigte ohne Kinder zahlen ab 23 Jahren einen Zuschlag von 0,6 % zur Pflegeversicherung, den sie allein tragen (§ 55 SGB XI). Der allgemeine Beitragssatz liegt 2026 bei 3,6 %, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Beschäftigtem. Eltern mit mehreren Kindern unter 25 zahlen ab dem zweiten bis zum fünften Kind 0,25 % je Kind weniger. In Sachsen tragen Beschäftigte einen höheren Anteil, weil dort der Buß- und Bettag als Feiertag erhalten blieb.
- Siehe auch: Beitragsbemessungsgrenze, Zusatzbeitrag
- Kirchensteuer
Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft zahlen Kirchensteuer als Prozentsatz der Lohnsteuer. In Bayern und Baden-Württemberg sind es 8 %, in den übrigen Bundesländern 9 %. Gerechnet wird mit einer Lohnsteuer, bei der die Kinderfreibeträge berücksichtigt sind, Eltern zahlen also weniger. Der Arbeitgeber zieht sie mit der Lohnsteuer ab, und zwar mit dem Satz des Bundeslands, in dem dein Betrieb liegt. In der Steuererklärung zählt dann dein Wohnsitz.
- Siehe auch: Kinderfreibetrag, Solidaritätszuschlag
- Kurzarbeit
Bei vorübergehendem Arbeitsausfall kann der Betrieb die Arbeitszeit senken. Für die ausgefallenen Stunden zahlt die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld, nach § 105 SGB III 60 % der Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind 67 %. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall bei der Agentur anzeigen, und der Betriebsrat bestimmt nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mit. Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie zur Beschäftigungssicherung haben zusätzliche Instrumente geschaffen, 2010 etwa eine Arbeitszeitabsenkung mit Teilentgeltausgleich.
- Siehe auch: Betriebsrat, Pforzheimer Abkommen
L
- Leistungsentgelt
Der variable Teil des Tarifentgelts für eine Leistung über der Bezugsleistung. Die ERA-Verträge kennen dafür drei Wege: Beurteilung im Zeitentgelt, Kennzahlenvergleich bei Prämie und Akkord sowie Zielvereinbarungen. Die tariflichen Durchschnitte im Betrieb unterscheiden sich stark: Baden-Württemberg 15 %, Bayern 14 %, NRW, Niedersachsen, Mitte, Sachsen und Berlin-Brandenburg 10 % oder mindestens 10 %, Sachsen-Anhalt mindestens 8 %, die Küste mindestens 6 %. Welches System gilt, vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat.
- Siehe auch: Leistungszulage, Entgeltrahmenabkommen (ERA)
- Leistungszulage
Das Leistungsentgelt im Zeitentgelt, ermittelt über eine Beurteilung durch die Führungskraft. In Bayern gibt es fünf Merkmale mit je 0 bis 20 Punkten, jeder Punkt ist 0,28 % des Grundentgelts wert. Die Spanne reicht von 0 bis 28 %, der Betriebsdurchschnitt soll 14 % betragen. In Baden-Württemberg reicht die Spanne von 0 bis 30 %. Die Leistungszulage fließt in die Basis von Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und T-ZUG A ein. Mehr dazu im Ratgeber zur Leistungszulage.
- Siehe auch: Leistungsentgelt, Grundentgelt
- Lohnsteuerklasse
Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird (§ 38b EStG). Klasse I gilt für Ledige, II für Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag, IV für Verheiratete mit ähnlichem Einkommen. Die Kombination III/V passt, wenn ein Partner deutlich mehr verdient. Klasse VI gilt für ein zweites Arbeitsverhältnis. Die Klasse ändert nur den laufenden Abzug, nicht die endgültige Jahressteuer. Unterschiede gleicht die Steuererklärung aus.
- Siehe auch: Faktorverfahren, Programmablaufplan (PAP)
M
- Manteltarifvertrag (MTV)
Der Tarifvertrag für die allgemeinen Arbeitsbedingungen, getrennt vom Entgelttarifvertrag mit den Euro-Beträgen. Er regelt etwa Wochenarbeitszeit, Urlaub, Urlaubsentgelt, Zuschläge für Mehr-, Nacht- und Schichtarbeit, Kündigungsfristen und Ausschlussfristen. Manteltarifverträge laufen meist viele Jahre und werden seltener neu verhandelt als die Entgelte. In Bayern verweist der ERA-TV noch auf getrennte Manteltarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte.
- Siehe auch: Entgeltrahmenabkommen (ERA), Zuschläge, Urlaubsentgelt
- Märzklausel
Eine Regel der Sozialversicherung für Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März (§ 23a Abs. 4 SGB IV). Übersteigt die Zahlung die bis dahin anteilige Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, wird sie beitragsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet, wenn das Arbeitsverhältnis damals schon bestand. Das betrifft in der Metall- und Elektroindustrie vor allem das T-ZUG B im Februar bei höheren Gehältern. Auf die Lohnsteuer hat die Märzklausel keinen Einfluss.
- Siehe auch: Beitragsbemessungsgrenze, T-ZUG B, Sonstiger Bezug
- Mehrarbeit
Arbeit, die angeordnet über deine individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgeht. Sie wird mit dem Stundenentgelt plus Zuschlag bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen. Die Höhe der Zuschläge regelt der Manteltarifvertrag. In Berlin-Brandenburg sind es 25 bis 50 % des Stundenentgelts, bis zu 16 Mehrarbeitsstunden im Monat können dort auch durch bezahlte Freistellung ausgeglichen werden. Die Anordnung von Mehrarbeit ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
- Siehe auch: Zuschläge, IRWAZ
- MetallRente
Das Versorgungswerk der Tarifpartner IG Metall und Gesamtmetall, gegründet 2001 im Zusammenhang mit der Rentenreform, die das gesetzliche Rentenniveau absenkte. Es bietet Betrieben und Beschäftigten tarifvertragskonforme Produkte für die betriebliche Altersversorgung. Über die MetallRente laufen in vielen Betrieben die altersvorsorgewirksamen Leistungen des Arbeitgebers und die Entgeltumwandlung.
- Siehe auch: Altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL), Entgeltumwandlung
N
- Niveaubeispiel
Eine tariflich bewertete Beispielaufgabe, mit der du deine eigene Aufgabe vergleichen kannst. In Baden-Württemberg gehört ein Katalog von Niveaubeispielen zum ERA, sie sind verbindlich mit dem Stufenwertzahlverfahren bewertet. In Bayern heißen sie Orientierungsbeispiele und bieten Anhaltspunkte, solange die Kriterien der Gruppe erfüllt sind. Niedersachsen hat auf einen tariflichen Katalog verzichtet. Ein Beispiel passt nur, wenn die Aufgabe im Betrieb wirklich vergleichbar ist.
- Siehe auch: Eingruppierung, Paritätische Kommission
O
- OT-Mitgliedschaft
Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung. Das Unternehmen nutzt Beratung und Interessenvertretung des Verbands, ist an die Flächentarife aber nicht gebunden. Das Bundesarbeitsgericht hält das für zulässig, wenn die Satzung beide Formen klar trennt. In vielen Metallverbänden ist die OT-Mitgliedschaft inzwischen verbreitet, Hessenmetall gibt an, dass die meisten seiner Mitglieder keine Tarifbindung haben. Beschäftigte haben dort nur Tarifansprüche, wenn ihr Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verweist.
- Siehe auch: Tarifbindung, Flächentarifvertrag
P
- Paritätische Kommission
Ein Gremium mit gleich vielen Vertretern von Arbeitgeber und Beschäftigten, das über strittige Eingruppierungen entscheidet. In Baden-Württemberg besteht sie aus je drei Mitgliedern, mindestens ein Beschäftigtenvertreter muss im Betriebsrat sein. Sie stuft neue oder veränderte Aufgaben ein und behandelt Reklamationen. Einigt sie sich nicht, kommen Vertreter von IG Metall und Südwestmetall dazu, notfalls entscheidet eine Schiedsstelle. In Bayern können die Betriebsparteien eine paritätische Kommission per Betriebsvereinbarung einrichten.
- Siehe auch: Reklamation, Eingruppierung
- Pforzheimer Abkommen
Eine Vereinbarung der Tarifparteien der Metall- und Elektroindustrie vom 12. Februar 2004, die heute Teil des Tarifvertrags zur Beschäftigungssicherung ist. Sie erlaubt einzelnen Betrieben, befristet von tariflichen Standards abzuweichen, etwa bei Sonderzahlungen oder Arbeitszeit, wenn dadurch Arbeitsplätze gesichert oder geschaffen werden. Vorher prüfen Betriebsrat und Geschäftsleitung die Lage gemeinsam. Abschließen können solche Vereinbarungen nur die Tarifparteien selbst. Die IG Metall formuliert es so: Der Flächentarif bleibt der Standard, die Abweichung die Ausnahme.
- Siehe auch: Flächentarifvertrag, Kurzarbeit
- Programmablaufplan (PAP)
Die amtliche Rechenvorschrift für die maschinelle Lohnsteuer, die das Bundesfinanzministerium jedes Jahr veröffentlicht. Lohnprogramme rechnen damit Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und die Basis der Kirchensteuer für laufenden Lohn und sonstige Bezüge. Unser Rechner nutzt die Programmablaufpläne 2025 und 2026. Für 2027 gibt es noch keinen amtlichen PAP, die Werte für 2027 sind deshalb als Entwurf gekennzeichnet.
- Siehe auch: Lohnsteuerklasse, Vorsorgepauschale, Sonstiger Bezug
R
- Reklamation
Der formale Einspruch gegen eine Eingruppierung. In Baden-Württemberg können Beschäftigte oder Betriebsrat die mitgeteilte Gruppe schriftlich reklamieren, der Arbeitgeber soll innerhalb von zwei Monaten prüfen. Führt das zu einer höheren Gruppe, gilt sie ab dem Tag der Reklamation. An der Küste legst du Einspruch ein, eine Ablehnung muss der Arbeitgeber schriftlich begründen. In Bayern gibt es ein Reklamationsverfahren, wenn eine Betriebsvereinbarung es vorsieht. Achte auf die Ausschlussfristen im Manteltarifvertrag.
- Siehe auch: Eingruppierung, Paritätische Kommission, Betriebsrat
S
- Schichtzuschlag
Ein Zuschlag für Arbeit in Spät- oder Nachtschicht, geregelt im Manteltarifvertrag. In Berlin-Brandenburg beträgt er für Spätschicht 12 bis 25 % und für Nachtschicht 20 bis 25 % des Stundenentgelts. Die Teile, die für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr gezahlt werden, gelten dort als Nachtzuschläge und sind damit nach § 3b EStG in Grenzen steuerfrei. Wer in Schicht arbeitet, kann außerdem nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit und drei Jahren Schicht das T-ZUG A in freie Tage tauschen.
- Siehe auch: Zuschläge, Wandlungsoption
- Schlichtung
Ein Verfahren, in dem eine neutrale Person zwischen den Tarifparteien vermittelt und einen Einigungsvorschlag macht, wenn die Verhandlungen festgefahren sind. Der Vorschlag ist nur verbindlich, wenn beide Seiten zustimmen. Auch innerhalb des Betriebs gibt es tarifliche Schlichtungsstellen: Der bayerische ERA-TV sieht eine an, wenn sich eine paritätische Kommission über eine Eingruppierung nicht einigt. Gegen deren Entscheidung bleibt nur der Rechtsweg wegen Verfahrensfehlern oder grober Verkennung der Tarifregeln.
- Siehe auch: Friedenspflicht, Warnstreik
- Solidaritätszuschlag
Ein Zuschlag von 5,5 % auf die Lohn- und Einkommensteuer (§ 3 SolzG). Seit 2021 gilt eine hohe Freigrenze: 2026 fällt er erst an, wenn die Jahreslohnsteuer über 20.350 Euro liegt, bei Zusammenveranlagung über 40.700 Euro. Darüber steigt er in einer Milderungszone allmählich auf den vollen Satz. Die meisten Tarifbeschäftigten zahlen deshalb keinen Soli. Bei sehr hohen Sonderzahlungen kann er auf den sonstigen Bezug trotzdem anfallen. Gerechnet wird mit den Kinderfreibeträgen.
- Siehe auch: Kinderfreibetrag, Sonstiger Bezug
- Sonderzahlung (betriebliche)
Das tarifliche Weihnachtsgeld, auch anteiliges 13. Monatseinkommen genannt. Im Westen, in Berlin-Brandenburg und Sachsen beträgt es 25 % eines Monatsverdienstes nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit, 35 % nach 12, 45 % nach 24 und 55 % nach 36 Monaten. In Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern ist die Staffel niedriger und endet bei 50 %. Basis ist der Monatsverdienst einschließlich Leistungszulage. Gezahlt wird meist im November, in Berlin-Brandenburg zu einem Termin per Betriebsvereinbarung, sonst am 1. Dezember.
- Siehe auch: Betriebszugehörigkeit, Urlaubsgeld, Sonstiger Bezug
- Sonstiger Bezug
Steuerlich jede Zahlung, die nicht zum laufenden Monatslohn gehört, etwa Weihnachtsgeld, T-ZUG A und B oder Transformationsgeld. Die Lohnsteuer darauf wird nach § 39b Abs. 3 EStG als Differenz der Jahressteuer mit und ohne die Zahlung berechnet. Weil dabei dein Grenzsteuersatz greift, bleibt netto oft weniger übrig als bei gleich viel laufendem Gehalt. Wie das genau funktioniert, erklärt der Ratgeber Lohnsteuer auf Sonderzahlungen.
- Siehe auch: Sonderzahlung (betriebliche), Programmablaufplan (PAP), Märzklausel
T
- T-ZUG A
Das tarifliche Zusatzgeld A beträgt 27,5 % deines durchschnittlichen Monatsentgelts einschließlich Leistungszulage und wird mit dem Juli-Gehalt gezahlt. Anspruch hat, wer am Auszahlungstag mindestens sechs Monate ununterbrochen im Betrieb ist. Auch Azubis bekommen es, gerechnet auf die Ausbildungsvergütung. Beschäftigte in Schichtarbeit, Eltern von Kindern unter zwölf, Pflegende und seit dem Abschluss 2024 auch Teilzeitkräfte können es in acht freie Tage tauschen. Den Antrag stellst du bis 31. Oktober für das Folgejahr.
- Siehe auch: T-ZUG B, Wandlungsoption, Transformationsgeld (T-Geld)
- T-ZUG B
Das tarifliche Zusatzgeld B, früher auch Zusatzbetrag genannt, ist für alle Beschäftigten eines Tarifgebiets gleich hoch, weil es vom Eckentgelt abhängt und nicht von deiner Gruppe. Bis 2025 waren es 18,5 % des Eckentgelts, seit 2026 sind es 26,5 %. Seit 2025 kommt es mit dem Februar-Gehalt. 2026 waren das etwa 952 Euro in Baden-Württemberg, 918 Euro an der Küste, 917 Euro in Niedersachsen, 902,86 Euro in Berlin-Brandenburg, 869 Euro in Sachsen-Anhalt und 845,09 Euro in der Region Mitte und in Sachsen. Teilzeitkräfte bekommen es anteilig.
- Siehe auch: T-ZUG A, Eckentgelt, Märzklausel
- Tarifbindung
Ein Tarifvertrag gilt unmittelbar für die Mitglieder der Parteien, die ihn abgeschlossen haben (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 TVG): für den Arbeitgeber, wenn er im Verband mit Tarifbindung ist oder selbst unterschrieben hat, und für dich, wenn du Mitglied der IG Metall bist. In der Praxis verweisen viele Arbeitsverträge auf den Tarifvertrag, dann bekommen auch Nichtmitglieder die Leistungen. Tritt ein Arbeitgeber aus dem Verband aus, bleibt er bis zum Ende des laufenden Vertrags gebunden, danach wirken die Regeln nach, bis etwas Neues vereinbart ist.
- Siehe auch: Flächentarifvertrag, OT-Mitgliedschaft, Anerkennungstarifvertrag
- Tarifgebiet
Der räumliche Bereich, für den ein Tarifvertrag gilt. In der Metall- und Elektroindustrie gibt es eigene Tarifgebiete für die Bundesländer oder Teile davon, etwa Osnabrück-Emsland innerhalb Niedersachsens oder Hamburg und Unterweser an der Küste. Welches für dich gilt, hängt vom Sitz deines Betriebs ab, nicht vom Wohnort. Unser Rechner unterscheidet 15 Tarifgebiete mit eigenen Entgelttabellen.
- Siehe auch: Flächentarifvertrag, Tarifbindung
- Transformationsgeld (T-Geld)
Eine jährliche Zahlung aus dem Tarifabschluss 2022 in Höhe von 18,4 % eines Monatsentgelts. Bis 2024 kam sie im Februar, seit 2025 im Juli. Anders als das T-ZUG kann der Arbeitgeber das T-Geld bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten verschieben, und bei einer Nettoumsatzrendite unter 2,3 % kann es ganz entfallen. Das muss er vier Wochen vor der Fälligkeit ankündigen. Per Betriebsvereinbarung kann das T-Geld auch genutzt werden, um eine kürzere Arbeitszeit teilweise auszugleichen.
- Siehe auch: T-ZUG A, T-ZUG B, Sonstiger Bezug
Ü
- Übergangsbereich
Der Einkommensbereich oberhalb des Minijobs, in dem Beschäftigte reduzierte Sozialversicherungsbeiträge zahlen (§ 20 Abs. 2 SGB IV). 2026 reicht er von 603,01 Euro bis 2.000 Euro im Monat. Der eigene Beitragsanteil steigt in diesem Bereich gleitend bis zum vollen Satz, die Rentenansprüche werden trotzdem aus dem vollen Entgelt berechnet. Für Azubis gilt der Übergangsbereich nicht. In der Metall- und Elektroindustrie betrifft er vor allem Teilzeitkräfte mit wenigen Stunden.
- Siehe auch: Beitragsbemessungsgrenze
- Übernahme nach der Ausbildung
Mit dem Tarifabschluss vom Mai 2012 wurde in der Metall- und Elektroindustrie die unbefristete Übernahme nach bestandener Prüfung zur Regel, für alle, die ab Januar 2013 ausgelernt haben. Vorher war eine Übernahme für zwölf Monate üblich. Betriebsräte bestimmen beim Ausbildungsbedarf mit. Wenn der Bedarf vor Beginn der Ausbildung vereinbart wird, besteht für die entsprechende Zahl von Azubis ein Anspruch auf unbefristete Übernahme. Für besondere Situationen gibt es Ausnahmen, die genauen Regeln stehen im Bildungstarifvertrag deines Gebiets.
- Siehe auch: Ausbildungsvergütung, Betriebsrat
U
- Urlaubsentgelt
Das Entgelt, das du während des Urlaubs weiter bekommst. In der Metall- und Elektroindustrie richtet es sich nach dem Durchschnittsverdienst vor dem Urlaub, sodass auch variable Bestandteile berücksichtigt werden. In Bayern beträgt es nach dem Manteltarifvertrag das 1,5-fache des Durchschnitts der letzten drei Kalendermonate ohne Mehrarbeit. Der Aufschlag von 0,5 ist dort das zusätzliche Urlaubsgeld. In anderen Regionen wird das Urlaubsgeld als eigener Prozentsatz auf das Urlaubsentgelt gerechnet.
- Siehe auch: Urlaubsgeld, Manteltarifvertrag (MTV)
- Urlaubsgeld
Die zusätzliche Urlaubsvergütung beträgt in den meisten Tarifgebieten 50 % des Urlaubsentgelts je Urlaubstag. Bei 30 Urlaubstagen sind das rund 69 % eines Monatsentgelts. In NRW sind es laut Tarifregister 2,4 % des Monatsentgelts je Urlaubstag, also 72 % bei 30 Tagen. Gezahlt wird es mit dem Urlaub oder gebündelt nach Betriebsvereinbarung, oft im Mai oder Juni, in Niedersachsen in der Regel im Mai. Steuerlich ist es ein sonstiger Bezug.
- Siehe auch: Urlaubsentgelt, Sonderzahlung (betriebliche), Sonstiger Bezug
V
- Vorsorgepauschale
Ein Betrag, den der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug für deine Vorsorgeaufwendungen abzieht, bevor er die Steuer berechnet (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG). Sie bildet die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung näherungsweise ab. In der Steuererklärung werden dann die tatsächlich gezahlten Beiträge angesetzt. Weicht dein Krankenkassenbeitrag stark vom Durchschnitt ab, etwa bei einer privaten Krankenversicherung, kann die Pauschale vom echten Wert abweichen.
- Siehe auch: Programmablaufplan (PAP), Zusatzbeitrag
W
- Wandlungsoption
Das Recht, das T-ZUG A in acht freie Tage zu tauschen. Berechtigt sind Beschäftigte in Schichtarbeit nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit und drei Jahren Schicht, Eltern mit einem Kind bis zwölf Jahre, Beschäftigte, die Angehörige pflegen, und seit 2024 Teilzeitkräfte. Für Kinder und Pflege ist der Tausch begrenzt: zweimal acht Tage und dreimal sechs Tage je Kind oder Pflegefall. Der Antrag muss bis 31. Oktober für das Folgejahr gestellt sein. Wer tauscht, bekommt das T-ZUG A nicht ausgezahlt.
- Siehe auch: T-ZUG A, Schichtzuschlag
- Warnstreik
Ein kurzer Streik während laufender Tarifverhandlungen, mit dem die Gewerkschaft Druck aufbaut. Er ist erst erlaubt, wenn die Friedenspflicht abgelaufen ist. In der Tarifrunde 2026 endet sie am 31. Oktober 2026, Warnstreiks sind laut IG Metall ab dem 1. November möglich. Wer sich an einem rechtmäßigen Streik beteiligt, bekommt für diese Zeit kein Entgelt vom Arbeitgeber. Gewerkschaftsmitglieder erhalten bei Streiks nach den Regeln der IG Metall Streikunterstützung.
- Siehe auch: Friedenspflicht, Schlichtung
Z
- Zusatzbeitrag
Den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bilden der allgemeine Satz von 14,6 % und ein Zusatzbeitrag, den jede Kasse selbst festlegt. Beide werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Beschäftigtem getragen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den das Gesundheitsministerium bekanntgibt, liegt 2026 bei 2,9 %. Deine Kasse kann darüber oder darunter liegen. Mit einem Kassenwechsel kannst du deinen Nettolohn also etwas beeinflussen.
- Siehe auch: Beitragsbemessungsgrenze, Kinderlosenzuschlag (Pflegeversicherung)
- Zuschläge
Prozentuale Aufschläge auf das Stundenentgelt für Arbeit zu belastenden Zeiten, geregelt im Manteltarifvertrag. In Berlin-Brandenburg sind es zum Beispiel 25 bis 50 % für Mehrarbeit, 20 oder 40 % für Nachtarbeit, 70 % für Sonntagsarbeit und 150 % an Feiertagen. Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind nach § 3b EStG bis zu bestimmten Sätzen steuerfrei, etwa 25 % für Nachtarbeit, 50 % sonntags und 125 % an Feiertagen. Mehrarbeitszuschläge sind dagegen voll steuerpflichtig.
- Siehe auch: Mehrarbeit, Schichtzuschlag, Erschwerniszulage